Vereinssatzung

Satzung des Turnverein Wiblingen 1905 e.V.

Fassung vom 29.04.2018

§ 1 Name

1. Der Verein führt die Bezeichnung „Turnverein Wiblingen 1905 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und seiner Verbände; er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u. dgl.) dieser Organisationen an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.
2. Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Kurzzeitmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Aufnahmeantrag kann schriftlich, mündlich, Online oder durch die Teilnahme am Vereinsgeschehen erfolgen. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen – diese entscheidet dann endgültig.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie unter § 5 Punkt 2.
4. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
5. Kurzzeitmitglied wird man durch schriftliche Anmeldung zu einem sportlichen Kurs oder einer geselligen Veranstaltung. Die Kurzzeitmitgliedschaft beginnt am Tag der Anmeldung. Kurzzeitmitglieder werden dem WLSB gemeldet und genießen dadurch Versicherungsschutz. Die Kurzzeitmitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist eine Option für eine ordentliche Mitgliedschaft.
6. Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftlichen Erklärung, die spätestens zwei Monate vorher eingegangen sein muss, auf Ende des Halbjahres erfolgen kann, durch den Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss gemäß § 14 der Satzung. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet mit Kursende, oder längstens 4 Monate nach dem Tag der Anmeldung. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes gewähren. Mitglieder, die mit einem Amt betraut waren, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.
7. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern bestellen.
8. Besonders verdiente Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden genießen dieselben Rechte wie Ehrenmitglieder und können darüber hinaus mit Sitz in beratender Funktion ohne Stimmrecht in den Hauptausschuss berufen werden.
9. Bei der Errechnung der Mitgliedszeiten werden Tätigkeitsjahre im Ehrenamt im Verein doppelt angerechnet.
10. Nähere Einzelheiten regelt der Ehrungsausschuss und die ihm zur Verfügung stehenden Ehrungsrichtlinien.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt.
4. Bei Kurzzeitmitgliedern gilt die erhöhte Kursgebühr als Beitrag.
5. Mit Genehmigung des Vorstandes haben Abteilungen das Recht, Sonder-/Abteilungsbeiträge zu erheben. Hierdurch erfolgt jedoch keine Befreiung von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht, weder ganz noch teilweise.
6. Stimmrecht und Wählbarkeit: Stimmrecht besitzen ordentliche und fördernde Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
7. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Kurzzeitmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss
d) der Ehrungsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Südwest Presse Ulm einzuberufen.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
1. Erstattung des Jahresberichtes
2. Finanziellen Jahresabschluss (Bilanz- und Erfolgsrechnung)
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Bestätigungen
6. Neuwahlen:
a) Kassenprüfer
b) Vereinsjugendleiter
c) Vertreterin für Frauenfragen
d) 3 Beisitzer für Hauptausschuss
7. Anträge
8. Verschiedenes
3. Anträge zur Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sein; verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden können, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Eingegangene Anträge können im genauen Wortlaut ab einer Woche vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gelten § 15 und § 16.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand (Innenverhältnis)

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er besteht aus: dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertretern sowie der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt auf unbestimmte Zeit, sie werden lediglich jedes Jahr in ihren Ämtern bestätigt.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 BGB und die Aufgabenverteilung und Stellvertretung im Innenverhältnis geregelt ist.
3. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, oder ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, so kann der Vorstand die freien Stellen für den Rest des Geschäftsjahres durch Zuwahl ergänzen.
4. Mitglieder, die bereits gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung ein Amt innehaben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
5. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsordnung Personal zu bestellen.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer und das Personal zur Pflege und Haltung der Vereinsanlagen zu bestellen.
8. Die Vereinsjugend des TV Wiblingen hat eine Jugendordnung. Hierin werden alle Angelegenheiten der Vereinsjugend geregelt.

§ 10 Vertretungsberechtigung (Außenverhältnis)

1. Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte Vollmacht erteilen.

§ 11 Der Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern, dem Vereinsjugendleiter, einer Vertreterin für Frauenfragen und drei Beisitzern.
2. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen, der Jugendleiter, die Vertreterin für Frauenfragen und die Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten, den Turn- und Sportbetrieb zu koordinieren und Anträge an die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In wichtigen Angelegenheiten ist der Vorstand verpflichtet, den Hauptausschuss zu hören.

§ 12 Ehrungsausschuss

1. Der Ehrungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Abteilungen des Vereins. Dieselben müssen der jährlichen Mitgliederversammlung namhaft gemacht werden und durch dieselbe bestätigt werden.
2. In den Ehrungsausschuss soll nur ein langjähriges Vereinsmitglied berufen werden.
3. Der Ehrungsausschuss hat Vorschläge zu Ehrungen von Mitgliedern nach der gegebenen Ehrenordnung des Vereins und der einzelnen Fachverbände zu erarbeiten.
4. Den Vorsitz im Ehrungsausschuss führt ein Vorstandsmitglied.

§ 13 Abteilungen

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
2. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten und dem Vorstand darüber unter Vorlage des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses zu berichten.
3. Der von der Abteilung gewählte Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilung verantwortlich.
4. Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthaben-Kontos und das Eingehen von sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und der Prüfung durch den Vorstand des Vereins. Das Vermögen der Abteilungen ist Vereinsvermögen.
5. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

1. Der Vorstand kann geeignete Maßnahmen, wie z. B. zeitweiliges Verbot des Betretens der Vereinsanlagen u. ä., gegen jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergeht.
2. Der Vorstand kann nach Anhören des Hauptausschusses ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist oder sich einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der im § 4 genannten Organisationen zuschulden kommen ließ. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei gemeinschaftsstörendem oder unehrenhaftem Verhalten, im Falle einer Schädigung des Vereins oder der Verbände, bei grobem Verstoß gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, bei unqualifiziertem Verhalten gegen die Vorstandschaft oder die Abteilungsleitungen sowie bei grobem oder mehrmaligem Verstoß gegen die Abteilungsordnung.
3. Ordnungsmaßnahmen sowie Ausschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere sind sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden, Kassen usw. des Vereins und dessen Abteilungen an den Vorstand oder Geschäftsführer zurückzugeben. Hat das auszuschließende Mitglied im Verein ein Amt bekleidet, so hat es vor seinem Ausschluss Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
5. Gegen die Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 steht dem Mitglied ein Berufungsrecht beim Vorstand, Hauptausschuss, Ehrungsausschuss und der Mitgliederversammlung zu.
6. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 15 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.